Die Grundlagen unserer Arbeit
Teil I
Die unterzeichnenden Einrichtungen haben die folgenden Leitlinien für ihre Arbeit angenommen:
- Die Unterzeichner streben eine gewaltfreie Kommunikation und eine hierarchiearme Struktur innerhalb ihrer Unterzeichner und im Verhältnis zu anderen Unterzeichnern an.
- Die Mitglieder der Leitungsorgane streben einen konsensorientierten Führungsstil an. Beschäftigte, Mitglieder oder Freiwillige und Interessengruppen, zu deren Gunsten die Arbeit geleistet wird (z. B. Verbraucher), werden anerkannt und angehört, und zwar in nicht diskriminierender Weise und zu gerechten, fairen und gleichen Bedingungen.
- Ein Veto, das auf moralischen Vorbehalten beruht, wird von den Kollegen respektiert.
Teil II
Unabhängigkeit ist die Grundlage und Voraussetzung für unsere Arbeit. Um dies zu gewährleisten, haben sich die unterzeichnenden Stellen zu Folgendem verpflichtet:
§ 1
Die unterzeichnenden Stellen sind daher unabhängige Organisationen und - mit Ausnahme der Verbraucher - nicht Beeinflussung durch natürliche oder juristische Personen, insbesondere Unternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Einleitung einer Vertretungsklage haben könnten, auch wenn es sich um Drittmittel handelt.
Die Verwaltungsstruktur und die umfassende interne Politik der unterzeichnenden Stellen gewährleisten, dass jegliche externe Einflussnahme oder Interessenkonflikte, die im Zusammenhang mit repräsentativen Maßnahmen entstehen könnten, vermieden werden. Diese Verfahren werden im Folgenden beschrieben. Die unterzeichneten Stellen sind in allen EU-/EWR-Mitgliedstaaten tätig, und die spezifischen Maßnahmen im Zusammenhang mit Vertretungsklagen können je nach den nationalen Gesetzen und fallspezifischen Einzelheiten variieren. Die Einhaltung der geltenden lokalen Gesetze ist obligatorisch.
§ 2
Kein Vorstandsmitglied eines unterzeichnenden Unternehmens hat ein wirtschaftliches Interesse an der Einleitung von Vertretungsklagen.
Um eine Beeinflussung durch Personen (insbesondere Gewerbetreibende oder Finanziers) auszuschließen, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, und um Interessenkonflikte zwischen den Unterzeichnern und/oder ihren Finanziers und/oder den Verbraucherinteressen zu vermeiden, gilt zusätzlich Folgendes:
- Kein Mitglied eines Leitungsorgans einer unterzeichnenden Einrichtung arbeitet als Anwalt oder in einer anderen Funktion für eine Anwaltskanzlei, die von den unterzeichnenden Einrichtungen beauftragt wird.
- Es bestehen keine persönlichen oder familiären Beziehungen zwischen den Mitgliedern eines Gremiums und einer Person oder einer Anwaltskanzlei, die von der unterzeichnenden Organisation beauftragt ist, Verfahren im Namen der unterzeichnenden Organisation durchzuführen; dies schließt persönliche oder familiäre Beziehungen zu Personen ein, die bei der Anwaltskanzlei beschäftigt sind oder an ihr beteiligt sind.
Darüber hinaus führen die unterzeichnenden Stellen sowohl allgemein als auch vor jeder Vertretungsmaßnahme eine laufende Überprüfung durch, um mögliche Interessenkonflikte zu ermitteln. In Fällen, in denen ein Interessenkonflikt auftritt, nimmt das betroffene Vorstandsmitglied am Entscheidungsprozess nicht teil.
Wird ein Verfahren (ganz oder teilweise) von einem Dritten finanziert, so gibt die unterzeichnende Stelle sowohl in Verfahren vor Behörden oder Gerichten als auch im Rahmen der Pflichtveröffentlichungen zur Durchführung von Verfahren Auskunft über die Finanzierungsquelle. Etwaige zusätzliche gesetzliche Anforderungen nach dem Recht des EU-/EWR-Mitgliedstaates werden beachtet.
§ 3
Repräsentative Maßnahmen erfordern aufgrund ihrer hohen Kosten häufig eine externe Finanzierung, die eine gemeinnützige Organisation wie die Unterzeichnerorganisationen nicht allein tragen kann. Die unterzeichnenden Einrichtungen erkennen an, dass diese Maßnahmen missbraucht und die unterzeichnenden Einrichtungen unangemessen beeinflusst werden können.
Wenn Drittmittel eingesetzt werden, werden alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Unabhängigkeit der Organisation zu wahren und eine unzulässige Einflussnahme durch Geldgeber zu verhindern. So müssen die Geldgeber beispielsweise potenzielle Interessenkonflikte offenlegen, bevor sie sich engagieren, und sicherstellen, dass die Maßnahme nicht auf ...
- ein Wettbewerber des Geldgebers oder
- ein Unternehmen, von dem der Geldgeber abhängig ist.
Die Unterzeichner behalten die volle Kontrolle über die Strategie, die Gestaltung und den Verlauf des Verfahrens, um sicherzustellen, dass eine Einigung den Interessen der Verbraucher dient.
Wird ein Rechtsbehelfsverfahren (Art. 9 Richtlinie (EU) 2020/1828) von einem Dritten finanziert, prüft der Unterzeichner in einem gesonderten und dokumentierten Verfahren, ob der Finanzierer (oder eine andere Person, von der der Finanzierer für die Ausübung seiner eigenen Tätigkeit abhängig ist) mit dem (potenziellen) Widersprechenden im Wettbewerb steht. Bestehen nach Abschluss dieses Verfahrens noch Zweifel, lehnt die unterzeichnete Stelle die Finanzierung ab.
§ 4
Für alle Gruppen- oder Sammelklagen, die auf kollektiven Rechtsschutz abzielen, gilt nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2020/1828 gilt das Folgende:
- Die Unterzeichner gewährleisten die Transparenz ihrer rechtlichen Ziele, indem sie spezifische Vereinbarungen (Verträge) mit den teilnehmenden Verbrauchern.
- In diesen Verträgen werden die wesentlichen Aspekte der Beziehung zwischen der Organisation und den Verbrauchern klar umrissen. Mit diesem Ansatz werden potenzielle Interessenkonflikte frühzeitig erkannt und angegangen, um sicherzustellen, dass Verbraucher mit unterschiedlichen Zielen nicht nicht sich einer bestimmten Klage anzuschließen.
- Je nach geltendem Recht können die Unterzeichner den Verbrauchern auch gestatten, sich aus einer Vertretungsklage zurückzuziehen, wenn ihre Ziele im Laufe des Verfahrens voneinander abweichen. Zusätzliche Maßnahmen können von Fall zu Fall ergriffen werden, um spezifischen rechtlichen oder praktischen Anforderungen gerecht zu werden.
- In den meisten EU-/EWR-Mitgliedstaaten regeln gesetzliche und berufsständische Verhaltenskodizes Interessenkonflikte zwischen Kunden und ihren Rechtsvertretern. Wo diese Vorschriften nicht ausreichen, ergänzen die Unterzeichner sie durch vertragliche Bestimmungen.
- Bevor die Organisation rechtliche Schritte einleitet, legt sie mit ihren gesetzlichen Vertretern sorgfältig die Rechte, Pflichten und Ziele des Falles fest und dokumentiert diese Vereinbarungen in Verträgen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Durch diese Maßnahmen wird sichergestellt, dass die Interessen und Anreize aller Parteien - gesetzliche Vertreter, Verbraucher und andere Partner - mit den übergeordneten Zielen der Klage übereinstimmen, wodurch Interessenkonflikte vermieden werden.
Zur Klarstellung: Die spezifischen Regeln von § 4 tun nicht für Verfahren mit dem Ziel einer einstweiligen Verfügung (einschließlich der Kostenerstattung für die unterzeichnenden Unternehmen) noch für Klagen auf Beschlagnahme von Gewinnen zugunsten der Staatskasse eines EU/EWR-Mitgliedstaates gelten.
Unterzeichnende Einrichtungen
WhizzBang AISBL
Brüssel (Belgien)
WhizzBang e.V.
Aachen (Deutschland)
EuroConsum e.V.
Whizzbang Viadrina
Frankfurt/Oder (Deutschland)