Statuten
Die deutsche Fassung ist verbindlich
1. Name, Wohnsitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen "WhizzBang!"; nach Eintragung mit dem Zusatz "e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verein ist Teil des europäischen WhizzBang! Kollektivs, organisiert in der gemeinnützigen WhizzBang! AISBL (Brüssel).
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel (Deutschland). Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
(4) Nur die deutschsprachige Fassung dieser Satzung ist verbindlich.
2. Zweck und Gemeinnützigkeit.
2.1 Zweck
(1) Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes;
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Gesetzes, und zwar den Zweck der Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes (Hauptzweck), sowie die Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke (Nebenzweck).
(3) Im Rahmen der Erfüllung ihres Zwecks vertritt sie die Interessen der Verbraucher durch nichtkommerzielle und nicht nur vorübergehende Information und Beratung, insbesondere durch
von
a. die Bereitstellung von Informationen (in der Regel in digitaler Form),
b. Beratung der Verbraucher über ihre Rechte.
(4) Seine Aktivitäten sind nicht regional begrenzt.
(5) Der Zweck der Organisation wird unter besonderer Berücksichtigung der Realitäten der europäischen Integration, ihrer gegenwärtigen Auswirkungen auf die Verbraucher und der Herausforderungen einer weiteren europäischen Integration erreicht.
(6) Diese Arbeit umfasst insbesondere den Schutz der Interessen der Verbraucher in Bezug auf ihre Gesundheit, den Schutz vor Ausbeutung, sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die Ausnutzung ihrer Aufmerksamkeit ("Aufmerksamkeitsökonomie"), vor Diskriminierung und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, ihre Wahlfreiheit (einschließlich des Rechts auf eine informierte Entscheidung).
(7) Dazu gehören insbesondere die Belange und Interessen von Personen, die in einem anderen Land als ihrem Geburtsland oder dem Land ihrer Staatsangehörigkeit wohnen, leben, arbeiten oder eine Ausbildung machen ("Expats").
(8) Insbesondere geht es auch darum, die Teilhabe aller an den Vorteilen der europäischen Integration zu sichern, auszubauen und zu intensivieren und die Nachteile von Transformationsprozessen abzumildern, um den gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu vollenden, denn es ist unsere Überzeugung, dass sich das Schicksal unserer Union am Schicksal der am stärksten ausgegrenzten Menschen entscheiden wird.
(9) Ein weiteres Ziel ist es, den Zugang zum harmonisierten Recht in den Mitgliedstaaten (einschließlich der künftigen Beitrittsländer) zu verbessern.
2.2. Nicht gewinnorientierter Charakter
(1) Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation und
in erster Linie zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken oder in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf begünstigt werden durch
a. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
b. durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Mitgliedschaft, Ausschluss, Beitrag
(1) Juristische Personen können Mitglieder des Vereins werden, wenn
a. ihr Zweck nicht im Widerspruch zu den Zielen der Vereinigung steht und
b. sie ohne eigenes wirtschaftliches Interesse handeln.
(2) Die Zulassung kann formlos beantragt werden.
(3) Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Weitere Einzelheiten werden in einem Mitgliedsvertrag geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt einer Person oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit. Die Erklärung des Austritts bedarf keiner Form.
(6) Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Zielen des Vereins unvereinbar ist. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, kein Stimmrecht hat.
(7) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Mitgliedschaft bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung bestanden hat, bleibt unberührt.
4. Die Körper
4.1 Die Generalversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie kann auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
(2) Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(3) Eine Tagesordnung muss der Einladung nicht beigefügt werden.
(4) Liegen Anträge auf Satzungsänderung vor, so ist auf diese Tatsache hinzuweisen, ohne dass die einzelnen Anträge genannt werden müssen. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
(5) Die Generalversammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins abgehalten werden. Der Ort wird vom Vorstand nach billigem Ermessen bestimmt. Muss jedoch eine Mitgliederversammlung auf Verlangen eines Teils der Mitglieder abgehalten werden, so muss diese Mitgliederversammlung am Sitz des Vereins abgehalten werden.
4.2 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus höchstens drei Personen besteht (ansonsten bestimmt die Mitgliederversammlung die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder, in der der Vorstand gewählt wird). Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (jeweils) und führt die Geschäfte allein. Der Vorstand ist für die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, sofern die Mitgliederversammlung nicht vorher einen neuen Vorsitzenden wählt. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere in Rechtsstreitigkeiten und in den laufenden Verwaltungsgeschäften, allein vertritt.
(2) Der Vorstand schließt im Namen des Vereins einen Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer ab.
(3) Ist der Vorstand durch Tod oder Krankheit für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als vier Wochen an der Führung der Vereinsgeschäfte gehindert, so hat der Geschäftsführer unverzüglich, in der Regel jedoch innerhalb von acht Wochen, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
(4) Sowohl der Vorstand als auch der Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich der Vertretung des anderen Organs oder des Vereins befreit, jedoch mit folgender Einschränkung: Bei Abschluss, Verlängerung und Beendigung des Anstellungs- oder Dienstvertrages des Geschäftsführers, einschließlich aller Rechtshandlungen, die mit dem Inhalt und/oder der Ausgestaltung des Anstellungs- oder Dienstverhältnisses des Geschäftsführers zusammenhängen, unterliegt der Geschäftsführer den Beschränkungen des § 181 BGB.
(5) Den Organen steht es frei, für die Bezeichnung ihres Amtes eine geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
5. Abstimmungen, Wahlen und Satzungsänderungen
(1) Für die Abstimmung gilt Folgendes: Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
6. Auflösung und Klausel der Endspende
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen und der gleichzeitigen Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Verein
EuroConsum e.V. (Kassel)
unter der Voraussetzung, dass sie unmittelbar für anerkannte gemeinnützige Zwecke (nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland) verwendet werden.
Neufassung der Satzung auf der Mitgliederversammlung am 1. März 2024.
