§ 1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen "EuroConsum"; nach Eintragung bei der
der Zusatz e. V.

Der Sitz des Vereins ist Kassel (Hessen, Deutschland). Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.

Sie soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
I. ZWECK UND ZIELERFÜLLUNG
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke, nämlich den Zweck der Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes sowie die Beschaffung von Mitteln für gemeinnützige Zwecke.

In Erfüllung seines Zwecks vertritt er die Interessen der Verbraucher durch nichtkommerzielle und nicht zeitlich begrenzte Information, Aufklärung und Beratung, insbesondere durch Veröffentlichungen, Versammlungen und Sprechstunden sowie Veranstaltungen und Veröffentlichungen über die Qualität von Waren und Dienstleistungen, vor allem über das Internet. Außerdem vertritt er die Interessen der Verbraucher auf politischer Ebene.

Der Verein erfüllt seinen Zweck auch durch die Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere von Unterlassungs- und Wiedergutmachungsansprüchen, sowie durch die Durchführung von Verfahren (einschließlich Gerichtsverfahren) und Verfahren vor Verwaltungsbehörden (ohne geografische Einschränkung), insbesondere im Rahmen der EU-Richtlinie über Verbandsklagen (Richtlinie (EU) 2020/1828). Der Verband kann sich auch für den Schutz der
Rechte von Verbrauchern durch Abtretung von Forderungen an sie, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Der Verband übt seine Tätigkeit auch dadurch aus, dass er die Verbraucher in Bezug auf Aspekte der Diskriminierung berät, die nach EU-Recht rechtswidrig sind (insbesondere Richtlinien 76/207/EWG, 97/80/EG, 2000/43/EG, 2000/78/EG, 2002/73/EG, 2004/113/EG und Artikel 18 bis 21 AEUV), die Interessen der betroffenen Personen und Gruppen vertritt und gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Verbraucher und Nutzer ergreift. 02/73/EG, 2004/113/EG und Art. 18 bis 21 AEUV) und trifft und/oder koordiniert geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen. Dies umfasst insbesondere alle Aspekte der Diskriminierung aufgrund gemeinschaftsrechtlich verbotener Merkmale im Zusammenhang mit Massengeschäften des täglichen Lebens, beim Zugang zu (kostenpflichtigen) Bildungsangeboten und auf dem Wohnungsmarkt.

Der Zweck wird ferner verwirklicht durch die Beratung und die Ausübung (einschließlich Vertretung) von Ansprüchen und Rechten nach der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), insbesondere auch nach Art. 80 GDPR.

In Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts informiert der Verband auch über die Rechte der Verbraucher, indem er Informationen und Daten über die von ihm geführten Verfahren (und deren Ergebnisse) veröffentlicht, da dies die Geltendmachung und Durchsetzung individueller Ansprüche (Follow-up) erleichtert. Dabei kann er insbesondere unter Berücksichtigung der sprachlichen, kulturellen und ethnischen Vielfalt in der Europäischen Union Hilfestellung leisten (siehe Richtlinie (EU) 2019/2161).

Die gesetzliche Aufgabe kann auch die Abstimmung mit den Wettbewerbsbehörden und der Europäischen Kommission sowie die Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 33, 34a GWB und die Beteiligung an Verfahren nach § 34 GWB umfassen.

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke oder die Erzielung von Gewinnen.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglieder. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

II. BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION
Die Vereinigung schätzt die Errungenschaften der europäischen Einigung, einschließlich des Binnenmarktes, und setzt sich für diese sowie für die Schaffung eines gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein. Er engagiert sich insbesondere für die Unterstützung der Verbraucher in Fällen mit innergemeinschaftlicher Dimension. Der Verein wird die Verbraucherschutzarbeit der europäischen Institutionen, insbesondere der Europäischen Kommission, nach besten Kräften unterstützen. Die modernen Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail usw.) und der sprachliche und kulturelle Pluralismus in Europa sind für die Arbeit des Vereins von besonderer Bedeutung.

§ 3 MITGLIEDSCHAFT, AUSSCHLUSS, BEITRÄGE
Mitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die volljährig ist. Über die Aufnahme, die formlos beantragt werden kann, entscheidet der Vorstand. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Vorstand legt diesen Einspruch der Mitgliederversammlung vor; diese entscheidet dann über die Aufnahme.

Der Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die dem Verein nach dem 1. Januar 2023 beitreten, beträgt mindestens 0,01 Euro (1 Eurocent) pro Jahr; für Mitglieder, die dem Verein vor diesem Datum beigetreten sind, ist die Mitgliedschaft weiterhin kostenlos. Es steht jedoch jedem Mitglied frei, den Verein finanziell zu unterstützen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt einer Person oder dem Tod. Die Austrittserklärung bedarf keiner Form.

Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Zielen des Vereins unvereinbar ist. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, kein Stimmrecht hat.

Der Vorstand kann - insbesondere aus Gründen der Verfahrensökonomie und des Reputationsinteresses - nach billigem Ermessen von der Erhebung der Mitgliedsbeiträge absehen. Übersteigt die Summe der Beiträge, auf deren Einzug verzichtet wurde, in einem Kalenderjahr 10% der gesamten Mitgliedsbeiträge, so hat der Vorstand in der Mitgliederversammlung hierauf hinzuweisen.

§ 4 ORGANISATIONSEINHEITEN
I. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung sollte mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Sie kann auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Tagesordnung braucht der Einladung nicht beigefügt zu werden. Liegen Anträge auf Satzungsänderung vor, so ist darauf hinzuweisen, ohne dass die einzelnen Anträge genannt werden müssen. Die Einladung bedarf mindestens der Textform.

Die Generalversammlung kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz der Vereinigung abgehalten werden. Der Ort wird vom Vorstand nach billigem Ermessen festgelegt. Muss die Mitgliederversammlung jedoch auf Antrag eines Teils der Mitglieder stattfinden, so muss sie am Sitz des Vereins abgehalten werden.

Über den Verlauf der Hauptversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

II. VORSTAND UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus höchstens drei Personen besteht (über die konkrete Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung, in der der Vorstand gewählt wird), der den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertritt und dessen Geschäfte führt. Ihm obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, sofern die Mitgliederversammlung nicht vorher einen neuen Vorsitzenden wählt. Der Vorstand sollte einen Geschäftsführer bestellen, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt,
insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten und in alltäglichen Verwaltungsangelegenheiten.

Der Vorstand schließt mit dem Geschäftsführer, der im Namen des Vereins handelt, einen Arbeitsvertrag ab.

Ist der Vorstand durch Tod oder Krankheit voraussichtlich länger als vier Wochen an der Führung der Vereinsgeschäfte gehindert, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich, in der Regel aber innerhalb von acht Wochen, eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.

Sowohl der Vorstand als auch der Geschäftsführer sind hinsichtlich der Vertretung des anderen Organs oder des Vereins von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, jedoch mit folgender Einschränkung: Bei Abschluss, Verlängerung oder Beendigung des Anstellungs- oder Dienstvertrages des Geschäftsführers, einschließlich aller Rechtshandlungen, die mit dem Inhalt und/oder der Ausgestaltung des Anstellungs- oder Dienstverhältnisses des Geschäftsführers zusammenhängen, unterliegt der Geschäftsführer den Beschränkungen des § 181 BGB. Bei Kündigung des Anstellungs- oder Dienstvertrages des Geschäftsführers, einschließlich aller Rechtshandlungen, die mit dem Inhalt und/oder der Ausgestaltung des Anstellungs- oder Dienstverhältnisses des Geschäftsführers in Zusammenhang stehen, unterliegt der Geschäftsführer den Beschränkungen des § 181 BGB.

Den Organen steht es frei, zur Beschreibung ihres Amtes die weibliche Form zu verwenden.

III. BEIRÄTE
Der Verwaltungsrat setzt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung beratende Gremien ein. Die Mitgliederversammlung ist über die Bildung und Zusammensetzung dieser Gremien zu informieren. Der Verwaltungsrat berücksichtigt die Wünsche der Generalversammlung.

§ 5 ABSTIMMUNGEN, WAHLEN UND SATZUNGSÄNDERUNGEN
Abstimmungen und Wahlen werden durch ein Wahlgesetz geregelt.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 6 AUFLÖSUNG UND KLAUSEL
Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gesellschaft zur wissenschaftlichen Erforschung der Parawissenschaften e. V. (AG Darmstadt VR 2028), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 FÖRDERNDE MITGLIEDSCHAFT
Neben der ordentlichen Mitgliedschaft gibt es die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und sind keine Mitglieder im Sinne des § 32 BGB. Sie zahlen einen jährlichen Förderbeitrag, der in einer Beitragsordnung festgelegt ist, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Über die Aufnahme eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe delegieren kann.

Ist eine Person sowohl Mitglied als auch Fördermitglied, so bleiben die Rechte dieser Person als Mitglied (§ 32 BGB) von der Fördermitgliedschaft unberührt.

Ein Antrag auf Mitgliedschaft nach dem 1. Februar 2011 (frühestens jedoch nach der Eintragung der Beitragssatzung durch das Registergericht) gilt als Antrag auf Fördermitgliedschaft, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.

Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Geleistete Beiträge für Fördermitgliedschaften werden nicht zurückerstattet.

Die Geltendmachung von Mitgliedsbeiträgen obliegt dem Vorstand nach billigem Ermessen. Bei Beitragsrückständen ruht der Anspruch der Fördermitglieder auf Leistungen.


Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.07.2023.