Satzung
Die deutsche Sprachfassung ist verbindlich
1. Name, Sitz und Zugehörigkeit
(1) Der Verband trägt den Namen „WhizzBang!“; nach Eintragung mit dem Zusatz e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Der Verband ist Teil des Europäischen WhizzBang! Kollektives, organisiert in der nicht-gewinnorientierten WhizzBang! AISBL (Brüssel).
(3) Sitz des Vereins ist Kassel (Deutschland). Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Folgejahres.
(4) Nur die deutsche Sprachfassung dieser Satzung ist verbindlich
2. Nicht-gewinnorientierter Character
2.1 Zweck
(1) Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
(2) Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach deutschem Recht und zwar den Zweck der Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (Hauptzweck), sowie der Mittelbeschaffung für gemeinnützige Zwecke (Nebenzweck).
(3) Im Rahmen der Zweckerfüllung nimmt er die Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend wahr, insbesondere durch
a. die Bereitstellung von Informationen (üblicherweise in digitaler Form),
b. die Beratung von Verbrauchenden zu Ihren Rechten.
(4) Die Tätigkeit ist nicht regional beschränkt.
(5) Die Zweckerfüllung erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Realitäten der Europäischen Einigung, ihrer aktuellen Effekte für die Verbrauchenden und der Herausforderungen, vor der die weitere Europäische Integration steht.
(6) Diese Tätigkeit umfasst insbesondere den Schutz der Interessen der Verbraucher in Bezug auf ihre Gesundheit, den Schutz vor Ausbeutung, sowohl in wirtschaftlicherer Hinsicht, als auch mit Blick auf die Ausbeutung ihrer Aufmerksamkeit („Aufmerksamkeitsökonomie"), vor Diskriminierung und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten, ihrer Entscheidungsfreiheit (einschließlich des Rechts auf eine informierte Entscheidung).
(7) Hierzu zählen in besonderem Maße die Belange und Interessen von Personen, die sich in einem anderen als dem Land ihrer Geburt oder dem Land dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, dort Leben, Arbeiten oder einer Ausbildung nachgehen (“Expats”).
(8) Ziel ist es dabei insbesondere auch, die Teilhabe aller an den Vorteilen der Europäischen Einigung zu sichern, auszubauen und zu intensivieren und die Nachteile von Transformationsprozessen abzumildern, um so den gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu vollenden, denn es ist unsere Überzeugung, dass sich das Schicksal unserer Union daran entscheiden wird, welches Schicksal die marginalisiertesten Personen ertragen.
(9) Ein Ziel ist es auch, den Zugang zum harmonisierten Recht in den Mitgliedsstaaten (einschließlich der zukünftigen Beitrittskandidaten) zu verbessern.
2.2. Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt weder in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke noch eine Gewinnerzielungsabsicht.
(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch
a. Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
b. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitgliedschaft, Ausschluss, Beitrag
(1) Mitglied des Verbandes können juristische Personen werden, deren
a. Zweck nicht im Widerspruch zu den Zielen des Verbands stehen und
b. die ohne eigenwirtschaftliches Interesse handeln.
(2) Über die Aufnahme, die formlos beantragt werden.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig. Näheres regelt eine Mitgliedschaftsvertrag.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt einer Rerson oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Austrittserklärung bedarf keiner Form.
(6) Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn ihr Verhalten mit den Zielen des Vereins unvereinbar ist. Für den Ausschluss bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei das Mitglied, über dessen Ausschluss abgestimmt wird, kein Stimmrecht hat.
(7) Die Mitgliedschaft von Personen, deren Mitgliedschaft vor dem Inkraft-Treten dieser Satzung bereits bestand, bleibt unberührt.
4. Organe
4.1 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr zusammentreten. Sie kann durch schriftliches Begehren von 1/3 der Mitglieder oder durch den Vorstand einberufen werden.
(2) Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(3) Eine Tagesordnung muss der Einladung nicht beigefügt sein.
(4) Liegen Satzungsänderungsanträge vor, soll auf diesen Umstand hingewiesen werden, ohne dass die einzelnen Änderungen genannt werden müssen. Die Einladung bedarf der Textform.
(5) Die Mitgliederversammlung darf auch an einem anderen Ort als dem Sitzort des Vereins abgehalten werden. Den Ort bestimmt der Vorstand nach billigem Ermessen. Im Falle einer Mitgliederversammlung, die auf das Begehr eines Teils der Mitglieder hin stattfinden muss, muss diese Mitgliederversammlung jedoch am Sitzort durchgeführt werden.
4.2 Vorstand und Geschäftsführung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus höchstens drei Personen besteht (im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung über die konkrete Zahl der Vorstandsmitglieder, in der der Vorstand gewählt wird). Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich (ggF. jeweils) allein führt die Geschäfte. Dem Vorstand obliegt die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuvor einen neuen Vorsitzenden wählt. Der Vorstand soll einen Geschäftsführer bestellen, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten und bei Geschäften der täglichen Verwaltung allein vertritt.
(2) Der Vorstand soll - handelnd für den Verband - mit dem Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag schließen.
(3) Ist der Vorstand durch Tod oder krankheitsbedingt für voraussichtlich länger als vier Wochen nicht in der Lage, die Vereinsgeschäfte zu besorgen, obliegt es dem Geschäftsführer, unverzüglich, in der Regel aber binnen acht Wochen, eine Mitgliederversammlung mit dem Zwecke der Wahl eines neuen Vorstandes durchzuführen.
(4) Vorstand wie Geschäftsführer sind im Hinblick auf die Vertretung des jeweils anderen Organs oder des Verbandes von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, jedoch mit folgender Einschränkung: Bei Abschluss, Verlängerung und Beendigung des Anstellungs- bzw. Dienstvertrages des Geschäftsführers, einschließlich etwaiger Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Inhalt und/oder der Ausgestaltung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses des Geschäftsführers unterliegt der Geschäftsführer der Beschränkung des § 181 BGB.
(5) Die Organe sind frei darin, die Bezeichnung ihres Amtes in einer gendersensitiven Form zu führen.
Abstimmungen, Wahlen und Satzungsänderungen
(1) Bei Abstimmungen gilt: ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält.
(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Mitglie- derversammlung anwesenden Mitglieder.
Auflösung und Anfallklausel
Die Auflösung des Vereins erfordert eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bei gleichzeitiger Anwesenheit von mindestens ¾ der Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fält das Vermögen an
EuroConsum e.V. (Kassel)
mit der Auflage, es unmittelbar in einer Weise zu verwenden, die im Einklang mit den anerkannt gemeinnützigen Zwecken (nach Maßgabe des Rechts der Bundesrepublik Deutschland) steht.
Satzung neu gefasst in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2024.
WhizzBang