Konsitution von WhizzBang AISBL
Association internationale sans but lucratif
Iwichtig!
Beachten Sie, dass nur die französische Version (offizielle Version, die im nationalen Bulletin registriert ist, pdf) verbindlich ist.
Die Gründungsmitglieder bilden eine internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck ("Internationale vereniging zonder winstoogmerk/international association without profit motive") gemäß dem Gesetz über Gesellschaften und Vereinigungen ("Wetboek van vennootschappen en verenigingen/Act of 23 March 2019 on companies and associations ) und nehmen die folgende Satzung an.
TITEL I - NAME - SITZ - DAUER
Artikel 1
1.1. Die Vereinigung soll den Namen "WhizzBang" tragen.
1.2. Alle Urkunden, Rechnungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen und sonstigen Dokumente, die von der internationalen gemeinnützigen Vereinigung herausgegeben werden, müssen den Namen "WhizzBang", dem die Worte "International Non-Profit Association" oder die Abkürzung "AISBL" vorangestellt oder unmittelbar nachgestellt sind, sowie die Adresse ihres eingetragenen Sitzes enthalten.
1. 3. Der eingetragene Sitz der Vereinigung befindet sich in der Region Brüssel-Hauptstadt.
1.4. Die Adresse dieses eingetragenen Sitzes kann nur durch einen Beschluss der Generalversammlung gemäß dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren für Satzungsänderungen geändert werden. Diese Änderung muss in den Anhängen des belgischen Staatsanzeigers veröffentlicht und die geänderte Satzung muss hinterlegt werden.
1.5. Die Vereinigung wird auf unbestimmte Zeit gegründet.
TITEL II - ZWECK UND ZIEL DER VEREINIGUNG
Artikel 2
2.1. Der gemeinnützige Zweck des Vereins ist der Schutz der Verbraucher unter besonderer Berücksichtigung der Realitäten der europäischen Einigung, ihrer tatsächlichen Auswirkungen auf die Verbraucher und der Herausforderungen der weiteren europäischen Integration. Dieser Zweck umfasst insbesondere den Schutz der Interessen der Verbraucher in Bezug auf ihre Gesundheit, den Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung und Ausnutzung ihrer Aufmerksamkeit ("Aufmerksamkeitsökonomie"), den Schutz vor Diskriminierung sowie den Schutz ihrer persönlichen Daten und ihrer Entscheidungsfreiheit (einschließlich des Rechts, eine informierte Entscheidung zu treffen).
Die Anliegen und Interessen von Menschen, die in einem anderen Land als ihrem Geburtsland oder ihrer Staatsangehörigkeit wohnen, leben, arbeiten oder studieren ("Expatriates"), sind in diesem Zusammenhang besonders wichtig.
Ziel ist es insbesondere, die Teilhabe aller an den Vorteilen der europäischen Einigung zu gewährleisten, zu erweitern und zu intensivieren und die Nachteile der Transformationsprozesse abzumildern, um den gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu vollenden, denn wir sind davon überzeugt, dass sich das Schicksal unserer Union nach dem Schicksal der am stärksten ausgegrenzten Menschen richten wird.
Eines der Ziele besteht auch darin, den Zugang zum harmonisierten Recht in den Mitgliedstaaten (einschließlich der künftigen Beitrittsländer) zu verbessern.
2.2. Um diese Ziele zu erreichen, umfasst die Tätigkeit der Vereinigung unter anderem Folgendes:
- Informationen,
- Sensibilisierung,
- Beratung
- rechtliche Verteidigung der Verbraucherrechte (mit oder ohne Mandat).
Um diese Ziele zu erreichen, nutzt der Verein die Möglichkeiten der digitalen Kommunikation und des virtuellen Raums und kooperiert mit EU-Institutionen und anderen qualifizierten Einrichtungen, die ein ähnliches Ziel verfolgen.
Die Arbeit wird unter Berücksichtigung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt der Europäischen Union und ihrer Bewohner durchgeführt.
2.3. Sie kann alle Handlungen vornehmen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen oder die Erreichung ihres Ziels fördern oder erleichtern können. Zu diesem Zweck kann sie alle zweckdienlichen Rechtshandlungen vornehmen, einschließlich des Abschlusses von Verträgen, der Einstellung von Personal, der Unterzeichnung von Verträgen und des Abschlusses von Versicherungen, sowohl im Inland als auch im Ausland. Sie kann insbesondere jede Tätigkeit unterstützen und sich an ihr beteiligen, die ihrem Zweck entspricht.
2.4. Sie kann Zuschüsse von öffentlichen und privaten Einrichtungen erhalten, Sponsoringaktivitäten durchführen und Vertreter auf nationaler und internationaler Ebene entsenden sowie als eigene Vertreterin auftreten.
2.5. Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation gemäß den Bestimmungen des Gesellschafts- und Vereinsgesetzes.
Sie ist berechtigt, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, soweit sie ihrem in Ziffer 2.1 beschriebenen Zweck entspricht und soweit die Gewinne zur Erreichung dieses Zwecks verwendet werden. Sie kann alle zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Sachen besitzen oder erwerben und alle Eigentumsrechte und sonstigen dinglichen Rechte an diesen Sachen ausüben.
2.6. Im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeit des Vereins streben die Mitglieder keine unmittelbaren Gewinne an und werden den Verein nicht auffordern, den Mitgliedern solche unmittelbaren Gewinne zukommen zu lassen.
2.7. Die Vereinigung ist offen für jede Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen, wenn dies von ihren Mitgliedern als sinnvoll erachtet wird.
TITEL III - MITGLIEDER
Abschnitt I
Kategorien von Mitgliedern
Artikel 3
Die Vereinigung hat zwei Kategorien von Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder der Vereinigung und Gönnermitglieder.
Artikel 4
4.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung:
Die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung haben als ordentliche Mitglieder alle Rechte und Pflichten, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben.
Die Gründer sind ordentliche Mitglieder der Vereinigung.
4.2. Gönnermitglieder:
Gönnermitglieder unterstützen den Verein durch freiwillige finanzielle Zuwendungen, sind aber von den Rechten und Pflichten der ordentlichen Vereinsmitglieder, die sich aus den folgenden Bestimmungen ergeben, befreit.
Abschnitt II
Zulassung
Artikel 5
Die Anzahl der Mitglieder der Vereinigung ist nicht begrenzt, darf jedoch nicht weniger als drei betragen.
Artikel 6
Der Verein kann neue Mitglieder aufnehmen. Neue Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen der Satzung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie alle anderen vom Verein beschlossenen Bestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag gemäß der geltenden Beitragsordnung zu entrichten.
Artikel 7
7.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung
Über die Aufnahme neuer ordentlicher Mitglieder der Vereinigung entscheidet ausschließlich das Verwaltungsorgan nach dem folgenden Verfahren:
- Das potenzielle neue ordentliche Mitglied der Vereinigung muss einen offiziellen und begründeten Antrag an die Vereinigung richten, der den in Artikel 8 genannten Kriterien für die Aufnahme als ordentliches Mitglied der Vereinigung entspricht und die Verpflichtungen berücksichtigt, die es mit dem Beitritt zur Vereinigung eingeht.
- Das Verwaltungsorgan entscheidet mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) über die Zulassung.
- Diese Entscheidung ist unwiderruflich und muss nicht begründet werden.
7.2. Gönnermitglieder:
Die Mitgliedschaft als Gönnermitglied wird auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags des neuen potenziellen Gönnermitglieds (per Brief, E-Mail oder über ein entsprechendes Formular auf der Website www.euroconsum.eu), gefolgt von einem Beschluss des Verwaltungsorgans und der anschließenden Übersendung einer zu unterzeichnenden Vereinbarung.
Artikel 8
8.1. Alle Mitglieder der Vereinigung können juristische oder natürliche Personen sein.
8.2. Natürliche Personen, die als Rechtsanwälte tätig sind, sowie juristische Personen oder Personengesellschaften, die eine Anwaltskanzlei leiten, können nicht Mitglied der Vereinigung werden.
8.3. Alle Mitglieder der Vereinigung müssen ihr Interesse an den Aktivitäten der Vereinigung bekunden und sich verpflichten, die Satzung und die internen Regelungen der Vereinigung einzuhalten. Alle Mitglieder der Vereinigung müssen persönlich und in gutem Glauben zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Vereinigung und zur Erreichung ihrer Ziele beitragen.
Artikel 9
Die Übertragung der Mitgliedschaft in der Vereinigung auf einen Dritten im Falle eines Verkaufs, einer Fusion, einer Spaltung, einer Trennung, einer Änderung der Tätigkeit oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung oder aus anderen Gründen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung (Brief oder E-Mail) des Verwaltungsorgans nicht zulässig.
Abschnitt III - Beendigung der Mitgliedschaft
Artikel 10
10.1. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung endet für ordentliche Mitglieder der Vereinigung und Stiftermitglieder, die natürliche Personen sind, automatisch mit dem Tod oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit bzw. für juristische Personen mit dem Ende ihrer Rechtsfähigkeit.
10.2. Die Mitgliedschaft in der Vereinigung kann für ordentliche Mitglieder der Vereinigung und Gönnermitglieder auch durch Austritt oder Ausschluss aus der Vereinigung oder durch Suspendierung von der Vereinigung beendet werden.
Artikel 11
Der Rücktritt, die Suspendierung und der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt nach dem folgenden Verfahren:
11.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung
Austritt: Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten zum Jahresende aus der Vereinigung austreten.
- Das Mitglied informiert den Verwaltungsrat im Voraus schriftlich über seinen Rücktritt. Die Rücktrittserklärung braucht nicht begründet zu werden.
- Ausschluss: Die Generalversammlung beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder über den Ausschluss eines Mitglieds auf Vorschlag des Vorstands, nachdem festgestellt wurde, dass das Mitglied gegen die internen Regeln oder die Satzung der Vereinigung verstoßen hat oder die für die Aufhebung einer Suspendierung erforderliche Frist nicht eingehalten hat. Die der Einberufung der Mitgliederversammlung beigefügte Tagesordnung muss einen Hinweis auf die Abstimmung über den Ausschluss des ordentlichen Mitglieds aus der Vereinigung enthalten. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht, von der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung gehört zu werden.
- Suspendierung: Die Generalversammlung beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder die Suspendierung eines Mitglieds, wenn dieses die in Artikel 6 genannten Kriterien für die Mitgliedschaft in der Vereinigung nicht mehr erfüllt. Das zu suspendierende Mitglied ist von der Abstimmung über seine Suspendierung ausgeschlossen. Der Vorstand informiert das Mitglied per Einschreiben mit Rückschein über seine Suspendierung, nennt die Gründe und setzt ihm eine angemessene Frist von mindestens sechs (6) Monaten, um die Gründe für die Suspendierung zu beheben. Die Suspendierung des Mitglieds wird drei (3) Arbeitstage nach Absendung des entsprechenden Schreibens wirksam. Der Vorstand oder die Generalversammlung kann die Suspendierung aufheben, nachdem er/sie überprüft hat, dass die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Vereinigung wieder erfüllt sind. Ein suspendiertes Mitglied wird von den Beratungen der Vereinigung ausgeschlossen. Es verliert für die Dauer der Suspendierung sein Stimmrecht, sowohl in der Generalversammlung als auch im Verwaltungsrat. Diese Entscheidung ist unwiderruflich und bedarf keiner Rechtfertigung.
11.2. Gönnermitglieder
Die Mitgliedschaft als Gönnermitglied kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei (3) Monaten zum Jahresende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich per einfachem Brief oder E-Mail mitgeteilt werden.
Artikel 12
12.1. Ausgetretene, suspendierte oder ausgeschlossene Mitglieder sowie Gläubiger und Begünstigte von Mitgliedern, die in Konkurs gegangen sind, können keinen Kontoauszug, keine Rechnungslegung, keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, keine Anbringung von Siegeln und keine Inventarisierung fordern oder verlangen. Ausgetretene, suspendierte oder ausgeschlossene Mitglieder bleiben für alle dem Verein geschuldeten Beträge haftbar.
12.2. Von dem Zeitpunkt an, an dem der Austritt, der Ausschluss oder die Suspendierung wirksam wird, verliert das Mitglied alle Rechte und Vorteile gegenüber der Vereinigung.
Artikel 13
Die Mitglieder haften nicht persönlich für die Verpflichtungen der Vereinigung.
TITEL IV - MITGLIEDSCHAFTSBEITRÄGE UND MITTEL
Artikel 14
14.1. Ordentliche Mitglieder der Vereinigung
Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Alle neuen Mitglieder müssen bei ihrem Eintritt in die Vereinigung eine Aufnahmegebühr in Höhe von fünfzig (50) Prozent des aktuellen Jahresbeitrags entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird so festgelegt, dass die Ausgaben der Vereinigung gedeckt werden.
14.2. Gönnermitglieder
Gönnermitglieder unterstützen den Verein durch jährliche Mitgliedsbeiträge gemäß der aktuellen Beitragsordnung und ggf. durch zusätzliche Spenden oder persönliches Engagement.
Artikel 15
Die Ressourcen der Vereinigung sind:
- Mitgliedsbeiträge und Spenden der Mitglieder.
- Spenden und Mittel aus europäischen Projekten.
- Gelder, die als Vergütung für von der Vereinigung erbrachte Dienstleistungen erhalten werden.
- Mittel aus der Organisation von Veranstaltungen.
- Alle anderen gesetzlich zulässigen Mittel.
TITEL V - GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 16
Die Generalversammlung setzt sich aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins im Sinne von Artikel 4.1. dieser Satzung zusammen, mit Ausnahme der suspendierten Mitglieder.
Artikel 17
Die Generalversammlung verfügt über die Befugnisse, die ihr durch das Gesetz, die vorliegende Satzung oder die Geschäftsordnung ausdrücklich übertragen werden.
Die folgenden Punkte sind seiner ausschließlichen Zuständigkeit vorbehalten und bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln (2/3):
- die Ernennung und Abberufung des Verwaltungsrats;
- gegebenenfalls die Bestellung und Abberufung von Abschlussprüfern sowie die Festsetzung ihrer Vergütung, sofern eine Vergütung gewährt wird;
- die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Rechnungsprüfer, soweit zutreffend;
- die Genehmigung von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen;
- den Ausschluss und die Suspendierung von Mitgliedern;
- die Festlegung und Änderung der Regeln für die Mitgliedsbeiträge;
- die Validierung der internen Geschäftsordnung bei ihrer Erstellung und bei späteren Änderungen
- die Ratifizierung von Beschlüssen, die gemäß Artikel 25.6 gefasst wurden.
In den Anwendungsbereich der Vier-Fünftel-Regelung (4/5) fallen die folgenden Punkte:
- Änderung der Satzung der Vereinigung;
- Freiwillige Auflösung der Vereinigung;
- Umwandlung der Vereinigung in ein soziales Unternehmen.
Artikel 18
18.1. Die Generalversammlung kann als ordentliche oder außerordentliche Versammlung abgehalten werden. Jährlich muss mindestens eine ordentliche Hauptversammlung stattfinden, und zwar spätestens sechs (6) Monate nach Ende des Geschäftsjahrs.
18.2. Die Vereinigung kann jederzeit auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel (1/5) der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind, eine außerordentliche Generalversammlung einberufen. Ein solcher Antrag muss mindestens 40 Tage im Voraus per Einschreiben mit Rückschein oder per E-Mail mit Rückschein an den Vorstand gerichtet werden.
Artikel 19
19.1. Der Vorstand lädt alle ordentlichen Mitglieder der Vereinigung mindestens sieben (7) Tage vor dem für die Versammlung festgesetzten Datum durch einfachen Brief oder per E-Mail zur Generalversammlung ein.
19.2. In der Einberufung sind Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlung anzugeben.
19.3. Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann die Hauptversammlung auch virtuell per Videokonferenz oder einem anderen geeigneten Kommunikationssystem abgehalten werden. In diesem Fall muss dies auch in der Einberufung angegeben werden.
19.4. Die Tagesordnung ist auch in der Einberufung anzugeben. Jeder Antrag, der von einem Zwanzigstel (1/20) der ordentlichen Mitglieder der Vereinigung unterzeichnet ist, muss auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Alle einschlägigen Informationen sind der Einberufung beizufügen.
Artikel 20
20.1. Jedes ordentliche Mitglied der Vereinigung und jedes fördernde Mitglied ist berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen und kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Bevollmächtigte muss ebenfalls ein ordentliches Mitglied der Vereinigung oder ein Gönnermitglied sein.
20.2. Nur die ordentlichen Mitglieder der Vereinigung sind stimmberechtigt. Alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes haben eine Stimme.
20.3. Jedes ordentliche Mitglied des Vereins kann auch auf elektronischem Wege an der Generalversammlung teilnehmen, wenn dieses elektronische Kommunikationsmittel ihm die direkte, kontinuierliche und gleichzeitige Teilnahme mit den anwesenden ordentlichen Mitgliedern des Vereins und die Abgabe seiner Stimme ermöglicht.
Wenn ein oder mehrere ordentliche Mitglieder des Vereins auf elektronischem Wege an der Generalversammlung teilnehmen, müssen mindestens zwei (2) Vorstandsmitglieder anwesend sein, damit der Beschluss der Generalversammlung gültig ist.
20.4. Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Verwaltungsrat kann jedoch jede Person zur Teilnahme an der gesamten oder einem Teil der Hauptversammlung als Beobachter oder Berater einladen.
Artikel 21
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Verwaltungsrat.
Artikel 22
22.1. Beschlüsse der Generalversammlung können nur zu den Punkten gefasst werden, die in der der Einberufung beigefügten Tagesordnung enthalten sind.
Die Generalversammlung kann jedoch auch Beschlüsse über Punkte fassen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der ordentlichen Mitglieder des Vereins bei der Generalversammlung anwesend oder wirksam vertreten sind.
22.2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald zwei Drittel (2/3) der ordentlichen Mitglieder des Vereins anwesend oder vertreten sind, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung sehen etwas anderes vor. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, das Gesetz oder diese Satzung sehen etwas anderes vor.
Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt.
Leere Stimmen, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei den Abstimmungen und Mehrheiten nicht mitgezählt.
22.3. Wird das Quorum bei der ersten ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung nicht erreicht, so kann eine zweite Versammlung frühestens dreißig (30) Tage nach Absendung der zweiten Einberufung abgehalten werden. Die Entscheidung ist dann endgültig, unabhängig von der Zahl der bei der Generalversammlung anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder der Vereinigung, vorbehaltlich der Anwendung der einschlägigen gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen.
22.4. Der Beschluss der Hauptversammlung kann auch ausschließlich auf schriftlichem Wege gefasst werden, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung handelt und der Beschluss einstimmig gefasst wird. In diesem Fall müssen die in Artikel 19 dieser Satzung vorgesehenen Formalitäten für die Einberufung der Hauptversammlung nicht eingehalten werden. Der Verwaltungsrat und gegebenenfalls der Rechnungsprüfer können auf ihren Antrag hin von diesen Beschlüssen Kenntnis nehmen.
Artikel 23
Über die Auflösung des Vereins, die Änderung der Satzung, den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein oder die Umwandlung des Vereins in eine Gesellschaft oder ein soziales Unternehmen kann die Mitgliederversammlung nur unter den besonderen Bedingungen der Beschlussfähigkeit und der Mehrheit gemäß den Bestimmungen der Artikel 17 und 22 gültig beschließen.
Artikel 24
24.1. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von zwei (2) Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichnet wird.
24.2. Diese Protokolle werden in einem Protokollbuch gesammelt, das am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird und in das alle ordentlichen Mitglieder der Vereinigung Einsicht nehmen können, jedoch ohne das Register zu entfernen, nachdem sie einen schriftlichen Antrag an den Vorstand gestellt haben, mit dem das ordentliche Mitglied der Vereinigung Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme vereinbaren muss.
TITEL VI - VERWALTUNG DER VEREINIGUNG
Artikel 25
25.1. Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der aus mindestens einer (1) und höchstens drei (3) natürlichen oder juristischen Personen besteht, die von der Generalversammlung auf unbestimmte Zeit ernannt werden.
Wird eine juristische Person zum Direktor der Vereinigung ernannt, so wird das Mandat von einer natürlichen Person als dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person ausgeübt.
25.2. Die Ernennung der Direktoren erfolgt durch die Generalversammlung unter Berücksichtigung des in Artikel 17.1 dieser Satzung vorgesehenen Quorums.
25.3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können jederzeit von der Generalversammlung abberufen werden, sofern das in Artikel 17.1 dieser Satzung vorgesehene Quorum eingehalten wird.
Die Amtszeit der Direktoren endet ebenfalls:
- nach Erhalt eines an den Verwaltungsrat gerichteten einseitigen Rücktrittsschreibens des Mitglieds;
- nach dem Tod des Direktors.
25.4. Die Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins im Sinne von Artikel 4.1 dieser Satzung sein.
25.5. Die ausscheidenden Mitglieder des Verwaltungsrats können wiedergewählt werden.
25.6. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vergütet. Die Höhe der Vergütung wird jedes Jahr von der Mitgliederversammlung für die kommenden zwölf (12) Monate festgelegt. Darüber hinaus werden die in Ausübung ihres Amtes zum Wohle der Vereinigung entstandenen Kosten gegen Vorlage von Belegen erstattet.
Artikel 26
26.1. Im Falle einer Vakanz während einer Amtszeit kann der Verwaltungsrat vorübergehend ein Ersatzmitglied ernennen, das diese Funktion bis zur nächsten Generalversammlung ausübt.
26.2. Der stellvertretende Direktor muss von der Generalversammlung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere den Bestimmungen der Artikel 17.1 und 18.2, bestätigt werden.
Artikel 27
27.1. Der Verwaltungsrat hat die weitestgehenden Befugnisse für die Verwaltung und Leitung der Vereinigung. Die einzigen Angelegenheiten, die seiner Zuständigkeit entzogen sind, sind diejenigen, die nach dem Gesetz oder dieser Satzung der Generalversammlung vorbehalten sind.
27.2. Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Vereinigung
Außerdem erstellt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und den Haushaltsplan für das folgende Haushaltsjahr. Beides muss dann von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
27.3. Der Verwaltungsrat kann jedoch die laufende Geschäftsführung des Vereins und die Vertretungsbefugnis des Vereins im Rahmen dieser Geschäftsführung einem Leitungsorgan übertragen, das sich aus einem oder mehreren mit der laufenden Geschäftsführung beauftragten Direktoren - sofern sie Mitglieder des Verwaltungsrats sind - und/oder einem oder mehreren Delegierten für die laufende Geschäftsführung - sofern sie nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind - zusammensetzt, die er aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins auswählt und deren Befugnisse er festlegt.
Dokumente, die sich auf die Ernennung oder Beendigung der Funktionen von Personen beziehen, die mit der laufenden Geschäftsführung betraut sind, werden unverzüglich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Handelsgerichts hinterlegt und vom Registerbeamten in Auszügen in den Anhängen des belgischen Amtsblatts veröffentlicht, wie es das Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen vorschreibt.
27.4. Der Vorstand vertritt den Verein und vertritt seine Interessen. Zu diesem Zweck vertritt der Verwaltungsrat die Vereinigung gegenüber Dritten und Behörden sowie bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Er kann diese Vertretung jedoch einem Vertretungsorgan übertragen, das aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. - gegenüber Dritten und Behörden sowie bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. Er kann diese Vertretung jedoch einem Vertretungsorgan übertragen, das sich aus einem oder mehreren Direktoren und/oder einem oder mehreren Dritten der Vereinigung zusammensetzt, die je nach Fall einzeln oder gemeinsam handeln.
Der Verwaltungsrat ist befugt, die Befugnisse und Gebühren Dritter zu bestimmen.
Der gesamte Vorstand muss auf allen schriftlichen Mitteilungen, die im Namen der Vereinigung gegenüber externen Dritten gemacht werden, eine Kopie erhalten. Alle derartigen schriftlichen Mitteilungen müssen archiviert und jedem ordentlichen Mitglied der Vereinigung auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 28
Die Vorstandsmitglieder, die mit der laufenden Geschäftsführung beauftragten Personen und die zur Vertretung des Vereins befugten Personen haften nicht persönlich für die Verpflichtungen des Vereins, die sich aus ihrer Funktion ergeben.
Artikel 29
29.1. Der Verwaltungsrat tritt immer dann zusammen, wenn die Interessen der Vereinigung es erfordern und wenn eines der Vorstandsmitglieder dies beantragt.
29.2. Der Verwaltungsrat lädt mindestens acht (8) Kalendertage, in dringenden Fällen drei (3) Tage vor der Sitzung per Einschreiben, Fax oder E-Mail zu einer Sitzung ein.
Die Einberufung muss die Tagesordnung, das Datum und den Ort der Sitzung enthalten. Die vom Verwaltungsrat zu erörternden Unterlagen sind dieser Einberufung beizufügen. Sollten sie ausnahmsweise zum Zeitpunkt der Einberufung nicht verfügbar sein, müssen sie vor der Sitzung des Verwaltungsrats zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
29.3. Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Anwesenheit er für erforderlich hält, zu seinen Sitzungen einladen, jedoch nur mit beratender Stimme.
Artikel 30
30.1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder vertreten ist, es sei denn, Gesetze, Verordnungen oder die Satzung sehen etwas anderes vor.
Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann sich im Verwaltungsrat durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen, die es namentlich benennt, wobei jedes Mitglied des Verwaltungsrats nur eine Vollmacht besitzen darf.
30.2.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
30.3. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Voraussetzung für die Annahme eines solchen schriftlichen Beschlusses ist jedoch, dass er einstimmig gefasst wird.
Der schriftlich gefasste Beschluss muss außerdem vom Verwaltungsrat in der nächsten physischen Sitzung des Verwaltungsrats bestätigt werden, und die Notwendigkeit des schriftlichen Beschlusses muss begründet werden.
30.4. Der Verwaltungsrat kann nur Beschlüsse zu Punkten fassen, die in der der Einberufung beigefügten Tagesordnung angekündigt wurden. Beschlüsse über nicht in der Tagesordnung angekündigte Punkte können nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.
Artikel 31
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in einem Protokoll festgehalten, das von zwei (2) Mitgliedern des Verwaltungsrats unterzeichnet wird. Die Protokolle werden in ein besonderes Register eingetragen, das am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird. Jedes Mitglied, das ein berechtigtes Interesse hat, kann das Protokoll einsehen, ohne das Register aus den Räumlichkeiten zu entfernen.
TITEL VII - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 32
32.1. Die Geschäftsordnung wird der Generalversammlung vom Verwaltungsrat vorgelegt. Die Generalversammlung stimmt über ihre Annahme gemäß den Bestimmungen von Artikel 17.7 dieser Satzung ab.
32.2. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von vier Fünfteln (4/5) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder über Änderungen der Geschäftsordnung entscheiden.
Artikel 33
33.1. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
33.2. Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr werden jährlich der ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung durch den Verwaltungsrat vorgelegt.
Die Buchführung und der Haushaltsplan werden in Übereinstimmung mit dem Gesellschafts- und Vereinsgesetzbuch geführt und gegebenenfalls veröffentlicht.
Artikel 34
Die Buchhaltungsunterlagen werden am Sitz des Vereins aufbewahrt, wo alle ordentlichen Mitglieder des Vereins sie einsehen können, jedoch ohne sie zu entfernen, nachdem sie einen schriftlichen Antrag an den Vorstand gestellt haben, in dem das Mitglied Datum und Uhrzeit der Einsichtnahme vereinbaren muss.
Artikel 35
Gegebenenfalls und in allen Fällen, in denen dies gesetzlich vorgeschrieben ist, ernennt die Generalversammlung einen Rechnungsprüfer, der aus dem Kreis der Mitglieder des Institute of Company Auditors ausgewählt wird, um die Konten der Vereinigung zu prüfen und einen Jahresbericht vorzulegen. Der Rechnungsprüfer wird für vier (4) Jahre ernannt und kann wiedergewählt werden.
Artikel 36
36.1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieser Satzung.
Die Vereinigung wird automatisch aufgelöst, wenn sie weniger als drei Mitglieder hat.
36.2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung ernennt die Generalversammlung oder andernfalls das Gericht den/die Liquidator(en), bestimmt dessen/deren Befugnisse und erteilt Anweisungen über die Verwendung des Nettovermögens der Vereinigung.
36.3. Nach Begleichung etwaiger Schulden fällt das Vermögen der Vereinigung an eine Vereinigung, Stiftung oder Institution, die einen ähnlichen Zweck wie die aufgelöste Vereinigung verfolgt; gibt es mehrere Vereinigungen/Stiftungen/Institutionen dieser Art, so verteilt die Generalversammlung das Vermögen nach eigenem Ermessen; gibt es keine, so fällt das Vermögen an die Vereinigung, Stiftung oder Institution, deren Zweck dem oben beschriebenen am nächsten kommt.
36.4. Alle Beschlüsse über die Auflösung, die Bedingungen der Liquidation, die Ernennung und Abberufung des/der Liquidators/Liquidatoren, den Abschluss der Liquidation und die Verteilung des Nettovermögens werden bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts hinterlegt und unter der Verantwortung des Registerbeamten in den Anhängen des Moniteur gemäß dem Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereinigungen veröffentlicht.
Artikel 37
Alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, werden durch das Gesetzbuch für Gesellschaften und Vereine geregelt.
Artikel 38
38.1. Die Arbeitssprachen des Vereins sind Deutsch und Englisch.
38.2. Beschlüsse und Dokumente, die in den Anhängen des belgischen Amtsblattes veröffentlicht werden, werden in französischer Sprache abgefasst. Eine deutsche Übersetzung ist am Sitz der Vereinigung erhältlich.
38.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der französischen und der deutschen Fassung dieser Satzung ist die französische Fassung maßgebend.
Verfassung vom 2023-12-14; zuletzt geändert durch die Generalversammlung vom 2024-02-16.
